juraCrash.de

Vorsätzliches Begehungsdelikt

Basics

Die Vollendung einer Tat liegt bei vollständiger Erfüllung eines Tatbestands vor. Ein Tatbestand ist typisiertes Unrecht. Der objektive Tatbestand beschreibt die Tat. Im subjektiven Tatbestand werden der Vorsatz und eventuelle Absichten des Täters geprüft. Ein Sachverhalt wird unter einen Tatbestand subsumiert.

Der objektive Tatbestand kann deskriptive und normative Elemente enthalten. Deskriptive Tatbestandsmerkmale sind beschreibend, normative Tatbestandsmerkmale sind bewertend. Bei den normativen Tatbestandsmerkmalen reicht es aus, dass der Täter in einfacher Weise zumindest den Kern der juristischen Wertung nachvollzieht (Parallelwertung in der Laiensphäre)

Weitere objektive Tatbestandsmerkmale sind das Vorliegen einer Handlung und (bei Erfolgsdelikten) eines Erfolgs. Handlung und Erfolg werden durch die Kausalität verbunden.

Eine strafrechtlich relevante Handlung ist ein menschliches, äußerliches Verhalten, das vom Willen beherrscht ist.

Der Taterfolg bezeichnet einen von der Handlung abgrenzbaren Zustand bzw. ein Ereignis in der Außenwelt. Bei schlichten Tätigkeitsdelikten muss ein Taterfolg nicht vorliegen. Das Handeln allein genügt hier für den Tatbestand.

Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist Ursächlichkeit (Kausalität) gegeben, wenn eine Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg jedoch erst dann, wenn die Handlung ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat und sich gerade dieses Risiko im Erfolg verwirklicht.

Kausalität im Strafrecht

Im subjektiven Tatbestand wird danach gefragt, welche Einstellung der Täter zum objektiven Tatbestand hat.

Objektiver und subjektiver Tatbestand

Gemäß § 15 StGB ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich handelt. Es gibt drei Formen des Vorsatzes:

Wenn in einem Tatbestand von Absichten die Rede ist (Beispiel: … um zu), soll oft nur der bedingte Vorsatz ausgeschlossen werden. Bei Fremdschädigungsabsicht reicht in der Regel direkter Vorsatz zweiten Grades. Bei Selbstbegünstigungsabsichten ist meist direkter Vorsatz ersten Grades erforderlich.

Wissens-Check

Vorsätzliches Begehungsdelikt

Alle Crashkurse
Links
Schemata und Definitionen auf
juraSchema.de:
[ Vorsätzl. Begehungsdelikt ]
StPO-Skript


[ PDF, kostenloser Download ]


Eine kurze Darstellung der wichtigsten Themen des Strafverfahrensrechts.
Impressum
©
Texte, Gestaltung, Programmierung:
·
Jan Knupper
Ass. jur.
Kirchenstr. 1
24105 Kiel
Deutschland
·
[ jk@juracrash.de ]
·
[ knupper.info ]
·
[ Datenschutz ]