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Verkehrsdelikte

Basics

Rechtsgut der Normen §§ 315b, 315c und 316 StGB ist die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs.

§ 315b (gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr) und § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) sind konkrete Gefährdungsdelikte. § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt insbesondere bei dem Bereiten von Hindernissen (§ 315b I Nr. 2 StGB) oder einem ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff (§ 315b I Nr. 3 StGB) vor.

Bei bewusster Zweckentfremdung des Fahrzeugs aus dem fließenden Verkehr heraus nimmt die herrschende Meinung einen gefährlichen Eingriff (von außen) im Sinne von § 315b StGB an.

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) kann vorliegen bei Fahruntüchtigkeit aufgrund konstitutioneller Mängel des Fahrers, zum Beispiel durch Alkohol, (§ 315c I Nr. 1a StGB). § 315b I 2 StGB zählt die sieben Todsünden des Straßenverkehrs auf.

Wenn § 315c StGB nicht vorliegt (zum Beispiel bei einer Alkoholfahrt, die zu keiner konkreten Gefahr führt), ist § 316 StGB zu prüfen.

Rechtsgut des § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ist das Interesse der Unfallbeteiligten an Feststellungen zur Sicherung ihrer zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Nach § 142 I StGB ist eine Entfernung vom Unfallort nicht strafbar, nachdem der Unfallbeteiligte die Feststellungen ermöglicht hat (Nr. 1) oder eine angemessene Zeit auf feststellungsbereite Personen gewartet hat (Nr. 2). Der Unfallbeteiligte, der eine angemessene Zeit gewartet oder sich berechtigt oder entschuldigt entfernt, macht sich trotzdem gemäß § 142 II StGB strafbar, wenn er die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

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