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Rechtsgut des § 240 StGB ist die
Schwierig und umstritten ist der Begriff der Gewalt (§ 240 I 1. Alt. StGB). Bei der Diskussion ist auszugehen von dem klassischen Gewaltbegriff des Reichsgerichts:
In der weiteren Entwicklung des Gewaltbegriffs jedoch verzichtete der BGH auf eine körperliche Kraftentfaltung beim Täter und ließ es ausreichen, dass beim Opfer ein körperlich wirkender Zwang entsteht.
Der gegenwärtig von der Rechtsprechung vertretene Gewaltbegriff setzt auf Täterseite eine (wenn auch nur geringfügige) körperliche Kraftentfaltung voraus. Auf Opferseite muss ein (zumindest auch) körperlich wirkender Zwang gegeben sein.
Die Drohung mit einem empfindlichen Übel (2. Alt.) bedeutet das Inaussichtstellen eines zukünftigen (Gewalt: gegenwärtigen!) Nachteils, auf den der Täter Einfluss zu haben vorgibt (Abgrenzung zur Warnung: kein Einfluss). Empfindlich ist das Übel, wenn die Drohung geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der Person des Opfers zum abgenötigten Verhalten zu bringen.
Die Rechtswidrigkeit muss bei § 240 StGB positiv anhand einer Bewertung der Zweck-Mittel-Relation erfolgen.