In der rechtlichen Praxis spielt Alkohol eine große Rolle bei der Frage der Schuldfähigkeit und bei den Verkehrsdelikten. Alkohol kann relevant werden bei
verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB),
Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).
Ein wesentliches Indiz für die Trunkenheit ist die Blutalkoholkonzentration (BAK).
Ist für die Tatzeit eine BAK von 1,1 festgestellt, so liegt bei Autofahrern unwiderlegbar Fahruntüchtigkeit iSv § 316 StGB vor (absolute Fahruntüchtigkeit). Bei BAKen zwischen 0,3 und 1,1 ist ein Verdacht bzgl. § 316 StGB gegeben. Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor:
bei Werten zwischen 0,3 und unter 1,1 und
zusätzlichen Ausfallerscheinungen (z.B. Fahren in Schlangenlinien).
Die Blutprobe wird oft längere Zeit nach der Tat entnommen. Auf die BAK zur Tatzeit muss dann im Wege einer Rückrechnung geschlossen werden. Von welchem Abbauwert ausgegangen wird, hängt davon ab, welche rechtliche Frage zu beantworten ist. Hier spielt der Grundsatz in dubio pro reo eine große Rolle:
Mit einem höheren Abbauwert kommt man zu einem höheren Ergebnis der BAK zur Tatzeit, folglich eher zur Annahme von Schuldunfähigkeit.
Mit einem niedrigeren Abbauwert kommt man zu einem niedrigeren Ergebnis der BAK zur Tatzeit, folglich liegt die Annahme von Fahruntüchtigkeit ferner.
Es kann deshalb in demselben Fall zu völlig unterschiedlichen BAK-Annahmen kommen.
Bei der Frage der Schuldfähigkeit ist die Annahme einer krankhaften seelischen Störung iSv § 20 StGB ab einer BAK von 2,0 möglich. Ab einer BAK von 3,0 liegt diese regelmäßig vor. Bei schweren Gewaltdelikten und Tötungsdelikten sind diese Grenzen leicht nach oben verschoben (2,2 bzw. 3,3 ).