Bei versuchten Delikten ist zuerst der subjektive Tatbestand zu prüfen. Denn nur durch den Entschluss des Täters kann das unvollendete Geschehen richtig verstanden werden. Die subjektive Vorstellung ist Grundlage einer objektiven Prüfung.
Da der Gefährdungsaspekt nur auf einer subjektiven Grundlage eine Rolle spielt, ist auch der untaugliche Versuch strafbar. Der untaugliche Versuch zeichnet sich dadurch aus, dass ein Irrtum über das Tatobjekt oder -mittel vorliegt. Von Anfang an ist keine Gefahr für das geschützte Rechtsgut gegeben.
§ 23 III StGB bestimmt nur die Möglichkeit der Strafmilderung für offenbar ungefährliche Täter (grober Unverstand). Der untaugliche Versuch selbst ist immer ungefährlich, aber strafbar.
Abzugrenzen ist der untaugliche Versuch vom Wahndelikt. Beim Wahndelikt nimmt der Täter irrig die Existenz eines nicht vorhandenen Tatbestands (nicht Sachverhalts!) an.
Das unmittelbare Ansetzen ist stets Einzelfallfrage. Es ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Täter nach seiner Vorstellung alles zur Erfüllung des Tatbestands getan hat und dem Geschehen seinen Lauf lässt.
Solange die Tat nicht vollendet ist, hat der Täter die Möglichkeit des Rücktritts vom Versuch, § 24 I StGB.
Ein fehlgeschlagener Versuch ist ein beendeter Versuch. Der Täter hat nicht mehr die Möglichkeit einer Strafbefreiung durch einfaches Nicht-Weiter-Handeln. Streitig ist aber, wann ein fehlgeschlagener Versuch überhaupt vorliegt.
Nach der Einzelakttheorie liegt ein Fehlschlag vor, wenn der Täter erkennt, dass eine als erfolgsgeeignet beurteilte Handlung gescheitert ist.
Nach der Gesamtbetrachtungslehre liegt ein fehlgeschlagener Versuch erst dann vor, wenn der Täter keine Möglichkeit mehr erkennt, ohne Zäsur die Tat zu vollenden.