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Rechtsgut des § 267 StGB ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs.
Eine Urkunde ist eine
Perpetuierungsfunktion: Menschliche Gedankenerklärung, die fest verkörpert und visuell wahrnehmbar ist.
Beweisfunktion: Die Urkunde muss objektiv geeignet sein, Beweis zu erbringen, und sie muss subjektiv dazu bestimmt sein (Absichtsurkunde: von vornherein bestimmt, Zufallsurkunde: im Nachhinein bestimmt).
Garantiefunktion: Frage nach der Erkennbarkeit des Ausstellers. Wer soll geistig hinter der Erklärung stehen? Der Aussteller kann sich eventuell auch nur aus den Umständen ergeben.
Eine Gesamturkunde besteht aus mehreren Einzelurkunden, die aufgrund Vereinbarung, Gesetz oder Üblichkeit derart zusammengefügt sind, dass die Gesamturkunde einen selbstständigen Erklärungsgehalt bekommt.
Eine Urkunde ist echt, wenn der in der Urkunde verkörperte Gedankeninhalt von demjenigen stammt, der aus der Urkunde als Aussteller hervorgeht.
§ 267 StGB hat drei Tatalternativen:
Im subjektiven Tatbestand des § 267 StGB ist erforderlich, dass der Täter zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt. Direkter Vorsatz zweiten Grades reicht aus.