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Wenn in einem Tatbestand eine Unterlassung ausdrücklich beschrieben ist, spricht man von einem echten Unterlassungsdelikt.
Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn der Tatbestand eines Begehungsdelikts unter den Voraussetzungen des § 13 I StGB vorliegt.
Ein Zusammenhang zwischen Unterlassen und Erfolg ist gegeben, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele (Quasi-Kausalität).
Die hinzugedachte Handlung muss dem Täter auch tatsächlich möglich sein (objektives Tatbestandsmerkmal).
Der Unterlassungstäter muss gem. § 13 I StGB rechtlich dafür einzustehen
haben, dass der Erfolg nicht eintritt
. Das ist die Garantenstellung.
Die Gefahrenquelle, für die ein Überwachergarant verantwortlich ist, kann sich aus der Verantwortlichkeit für Personen oder Sachen ergeben, aber auch aus Ingerenz (ein Verhalten vor der Tat).
Die Stellung als Beschützergarant kann auf verschiedenen Gründen beruhen:
Für die unechten Unterlassungsdelikte ist außerdem die Entsprechungsklausel des § 13 I StGB wichtig. Nach ihr muss das Unterlassen einem Tun entsprechen. Die Entsprechungsklausel gilt nur für verhaltensgebundene Delikte.