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Der Täter haftet für die eigene Tat, der Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) für die Beteiligung an einer fremden Tat. Teilnahme setzt eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat eines anderen voraus.
Der mittelbare Täter (§ 25 I 2. Alt. StGB) bedient sich eines anderen (Werkzeugs
) als Mittel zur Tatbestandsverwirklichung. Das Werkzeug (der Tatmittler) kann folgende Mängel aufweisen, die wiederum die beherrschende Stellung des mittelbaren Täters ausmachen:
Der Anstifter (§ 26 StGB) bestimmt den Täter zur Tat (Hervorrufen des Tatentschlusses). Wegen geistiger Mit-Urheberschaft der Tat wird der Anstifter gleich einem Täter bestraft
(§ 26 StGB). Wer nur den Versuch einer Tat will, ist kein Anstifter.
Beihilfe (§ 27 I StGB) bedeutet die physische oder psychische Förderung einer fremden Haupttat. Der Gehilfe wird milder bestraft, weil er die Tat bereits vorfindet.
Beihilfe bzw. Anstiftung zu einer Tat, die lediglich das Versuchsstadium erreicht, ist strafbar, wenn der Versuch der Haupttat strafbar ist und die Vollendung vom Teilnehmer gewollt war.
Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen eine Tat gemeinschaftlich begehen (§ 25 II StGB). Der gemeinsame Tatentschluss und die gemeinsame Ausführung verbinden die einzelnen Tatbeiträge zu einem Tatbestand.
Problematisch sind Fälle mit im Hintergrund wirkenden, aber für die Tat wichtige Personen.