juraCrash.de

Raub und Erpressung

Basics

Raub (§ 249 StGB) setzt sich zusammen aus einer Nötigung und einem Diebstahl. Die Nötigung steht zum Diebstahl in einer finalen Verknüpfung: Die Nötigungshandlung muss Mittel zum Diebstahl sein.

Die Nötigungsmittel des § 249 StGB sind

Sehr umstritten ist das Verhältnis zwischen Raub (§ 249 StGB) und räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB). Nach der Literatur setzen §§ 253, 255 StGB eine Vermögensverfügung des Opfers voraus. Anders die Rechtsprechung: Sie lässt jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen im Wortsinn ausreichen. Und in jeder Wegnahme läge zugleich die Duldung der Wegnahme.

Nach der Rechtsprechung ist der Raub (§ 249 StGB) ein Spezialfall der räuberischen Erpressung.

Verhältnis Raub räuberische Erpressung Rechtsprechung

Nach Literatur schließen sich Raub (§ 249 StGB) und räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) gegenseitig aus.

Verhältnis Raub räuberische Erpressung Literatur

Die Abgrenzung Wegnahme - Verfügung erfolgt hier über die innere Willensrichtung des Opfers.

Wissens-Check

Raub und Erpressung

Alle Crashkurse
Links
Schemata und Definitionen auf
juraSchema.de:
[ § 249 StGB ]
[ § 250 StGB ]
[ § 251 StGB ]
[ § 252 StGB ]
[ § 253 StGB ]
[ §§ 253, 255 StGB ]
StPO-Skript


[ PDF, kostenloser Download ]


Eine kurze Darstellung der wichtigsten Themen des Strafverfahrensrechts.
Impressum
©
Texte, Gestaltung, Programmierung:
·
Jan Knupper
Ass. jur.
Kirchenstr. 1
24105 Kiel
Deutschland
·
[ jk@juracrash.de ]
·
[ knupper.info ]
·
[ Datenschutz ]