![]() |
juraCrash.de Strafrecht kompakt |
Raub (§ 249 StGB) setzt sich zusammen aus einer Nötigung und einem Diebstahl. Die Nötigung steht zum Diebstahl in einer finalen Verknüpfung: Die Nötigungshandlung muss Mittel zum Diebstahl sein.
Die Nötigungsmittel des § 249 StGB sind
Sehr umstritten ist das Verhältnis zwischen Raub (§ 249 StGB) und räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB). Nach der Literatur setzen §§ 253, 255 StGB eine Vermögensverfügung des Opfers voraus. Anders die Rechtsprechung: Sie lässt jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen
im Wortsinn ausreichen. Und in jeder Wegnahme läge zugleich die Duldung der Wegnahme.
Nach der Rechtsprechung ist der Raub (§ 249 StGB) ein Spezialfall der räuberischen Erpressung.
Nach Literatur schließen sich Raub (§ 249 StGB) und räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) gegenseitig aus.
Die Abgrenzung Wegnahme - Verfügung erfolgt hier über die innere Willensrichtung des Opfers.