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Die §§ 153 ff. StGB schützen die staatliche Rechtspflege in Bezug auf die Richtigkeit von Aussagen. § 153 StGB und § 154 StGB sind
§ 153 StGB und § 154 StGB sind in mittelbarer Täterschaft nicht möglich. Hier greift § 160 StGB ein: Verleitung zur Falschaussage.
Tathandlung des § 153 StGB ist das falsche Aussagen. Darunter fällt bei Zeugen nur die Wiedergabe innerer oder äußerer Tatsachen. Schlussfolgerungen und Werturteile können nur bei Sachverständigen zu einer Strafbarkeit gemäß § 153 StGB oder § 154 StGB führen.
Streitig ist die Frage, wann eine Aussage falsch ist. Die objektive Theorie sieht eine Aussage als falsch an, wenn diese mit der objektiven Wirklichkeit in Widerspruch steht. Die subjektive Theorie stellt darauf ab, ob die Aussage mit dem Vorstellungsbild des Aussagenden übereinstimmt oder nicht.
Für Parteien eines Zivilprozesses und Dolmetscher (die nicht unter § 153 StGB fallen) ist § 154 StGB ein eigenständiges Delikt. Für Zeugen und Sachverständige ist § 154 StGB eine Qualifikation zu § 153 StGB.
Die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen ist generell strafbar (§ 30 I StGB). § 159 StGB dehnt diese Strafbarkeit auch auf das Vergehen des § 153 StGB aus.
Wichtig bei den Aussagedelikten sind die Regelungen über den Aussagenotstand (§ 157 StGB) und die Berichtigung einer falschen Angabe (§ 158 StGB).