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Irrtum

Basics

Ein Irrtum ist gegeben, wenn die Vorstellung des Täters nicht der Wirklichkeit entspricht. Ausgangspunkt für die Lösung von Irrtumsfällen ist stets der Bezugspunkt des Irrtums.

Tatbestandsirrtum

Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB, Der Täter erkennt einen Umstand nicht, der einem Tatbestandsmerkmal entspricht. Er irrt über den Sachverhalt.

Verbotsirrtum, § 17 StGB: Der Täter erkennt alle Merkmale des Sachverhalts, ordnet sie aber keinem Tatbestand zu. Hierzu gehört auch der Erlaubnisirrtum.

Untauglicher Versuch, § 22 StGB: Der Täter stellt sich einen Umstand vor, der in Wirklichkeit nicht vorliegt.

Wahndelikt: Der Täter stellt sich einen Tatbestand vor, der in Wirklichkeit nicht existiert.

Strafrecht Irrtümer Struktur

Ein aberratio ictus liegt vor, wenn nicht das anvisierte, sondern ein anderes Objekt getroffen wird. Hier ist eine wesentliche Abweichung des Kausalverlaufs gegeben. Der Täter handelt nicht vorsätzlich bezüglich des getroffenen Objekts.

Beim error in objecto dagegen irrt der Täter über Eigenschaften des Objekts, das er vorsätzlich trifft. Wenn eine Objektgleichwertigkeit vorliegt (Mensch = Mensch), handelt der Täter vorsätzlich. Der Motivirrtum ist unbeachtlich. Bei Ungleichwertigkeit der Objekte liegt ein Tatbestandsirrtum vor. Eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit ist möglich, wenn ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt existiert.

Umstritten sind insbesondere die Fälle, in denen sich der Täter irrig einen Sachverhalt vorstellt, der ihn tatsächlich rechtfertigen würde (zum Beispiel Putativnotwehr)

Für diese Fälle werden drei Lösungen vertreten:

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