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Nach § 242 StGB wird bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen
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Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Der Gewahrsam hat eine objektive und subjektive Komponente:
Ein Bruch fremden Gewahrsams ist nur möglich beim Handeln gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Ein Einverständnis des Berechtigten schließt den Tatbestand aus.
Neben dem Vorsatz bezüglich der Elemente des objektiven Tatbestands (§ 15 StGB) verlangt § 242 StGB Zueignungsabsicht. Die Zueignungsabsicht besteht aus zwei Elementen:Die Zueignung ist eine überschießende Innentendenz. Sie hat keine Entsprechung im objektiven Tatbestand. Deshalb muss sich die Zueignung nicht objektiv verwirklichen. Das subjektive Element allein reicht.
Die Abgrenzung zwischen Gebrauchsanmaßung und Diebstahl spielt sich auf der Ebene des Vorsatzes bezüglich der dauernden Enteignung ab. Ein Enteignungsvorsatz kann auch bejaht werden, wenn nicht die Sache selbst, sondern der in ihr verkörperte Sachwert zugeeignet werden soll.
Die erstrebte Zueignung muss objektiv rechtswidrig sein. Es wird also im Rahmen des subjektiven Tatbestands ein objektives Merkmal geprüft. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung entfällt, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung hat.