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Nach der Schwere der angedrohten Strafe unterscheidet man
Nach der Art des Verhaltens des Täters unterscheidet man Begehungs- und Unterlassungsdelikte:
Bei schlichten Tätigkeitsdelikten reicht die Handlung allein für die Erfüllung des Tatbestands. Erfolgsdelikte erfordern eine von der Handlung abgrenzbare Veränderung in der Außenwelt.
Nach der Wirkung der Handlung unterscheidet man Verletzungsdelikte und Gefährdungsdelikte. Die Letzteren unterteilen sich in
Beim konkreten Gefährdungsdelikt muss tatsächlich eine Gefahr eintreten (Beinahe-Unfall
bei § 315c StGB). Beim abstrakten Gefährdungsdelikt (zum Beispiel § 316 StGB) reicht die Handlung allein aus (schlichtes Tätigkeitsdelikt). Ein Erfolg (wenn auch nur in Form einer konkreten Gefahr) muss nicht vorliegen.
Erfolgsqualifizierte Delikte setzen sich aus einem Grundtatbestand und einer schweren Folge zusammen. In Bezug auf die schwere Folge muss mindestens Fahrlässigkeit vorliegen, § 18 StGB.
Alle Dauerdelikte sind Zustandsdelikte. Hier muss über das Schaffen eines missbilligten Zustands hinaus das Fortdauernlassen dieses Zustands vorliegen (Freiheitsberaubung, § 239 StGB).
strong>Allgemeindelikte sind Delikte, die jeder begehen kann. Sonderdelikte können nur Menschen mit besonderen Eigenschaften begehen (Arzt-Eigenschaft bei § 203 StGB).
Eigenhändige Delikte setzen eine persönliche Tatvornahme voraus. Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft durch einen nicht eigenhändig Handelnden scheiden hier aus.
Im Besonderen Teil des StGB werden die Delikte nach Rechtsgütern eingeteilt (Eigentumsdelikte, Freiheitsdelikte usw.).