![]() |
juraCrash.de Strafrecht kompakt |
Der objektive Tatbestand des § 263 StGB besteht aus vier Elementen.
Gegenstand der Täuschung ist eine Tatsache. Die Täuschungshandlung ist ein Teil des objektiven Tatbestands, sie enthält aber ein subjektives Element.
Ein Irrtum ist die falsche Vorstellung über Tatsachen. Ein Irrtum kann erregt oder unterhalten werden. Beim Unterhalten eines Irrtums ist der Irrtum schon vorher gegeben. Hier bestärkt der Täter den Irrtum oder klärt trotz Garantenstellung nicht auf. Beim Täuschen durch Unterlassen wird der Irrtum durch das Unterlassen erst hervorgerufen (also erregt
im Sinne von § 263 StGB).
Dritter Prüfungspunkt im objektiven Tatbestand ist die Vermögensverfügung: jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
Vierter Prüfungspunkt ist die Entstehung eines Vermögensschadens. Hier wird geprüft, ob die Vermögensminderung nicht durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird.
Ein Vermögensschaden liegt nur dann vor, wenn auch das Vermögen, nicht nur die Dispositionsfreiheit des Betroffenen durch die Täuschung beeinträchtigt wurde. Auch eine Gefährdung kann ein Vermögensschaden sein.
Im subjektiven Tatbestand des § 263 StGB ist Folgendes zu prüfen:
Die Bereicherungsabsicht muss sich auf einen Vermögensvorteil beziehen, der die Kehrseite des Vermögensschadens ist. Der erstrebte Vermögensvorteil und der entstandene Schaden müssen auf derselben Verfügung beruhen (Stoffgleichheit).
Die erstrebte Bereicherung muss rechtswidrig sein. Wie bei § 242 StGB wird hier ein objektives Tatbestandsmerkmal im subjektiven Tatbestand geprüft.