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Rechtswidrigkeit

Basics

Wenn der Tatbestand vorliegt, ist die Tat regelmäßig auch rechtswidrig. Ausnahmsweise kann sie gerechtfertigt sein. Der klassische Rechtfertigungsgrund ist die Notwehr, § 32 StGB:

Eine Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus.

Die Verteidigung muss zur Abwehr des Angriffs erforderlich sein. Bei der Notwehr findet grundsätzlich keine Güterabwägung statt. Der Verteidiger kann sich des sichersten Verteidigungsmittels bedienen. Nur bei gleich sicheren Mitteln ist er gehalten, das mildere zu nehmen.

Die Gebotenheit entfällt bei der Notwehr nur ausnahmsweise, zum Beispiel bei einem krassen Missverhältnis zwischen verteidigtem und verletztem Rechtsgut.

Das subjektive Rechtfertigungselement bei der Notwehr ist der Verteidigungswille. Der Täter muss handeln, um zu verteidigen (subjektives Rechtfertigungselement).

Im Gegensatz zur Notwehr sind die Notstandsfälle vom Prinzip der Güterabwägung geprägt. Beim Defensivnotstand (§ 228 BGB) geht die Gefahr von einer Sache aus, in die eingegriffen wird. Beim Aggressivnotstand (§ 904 BGB) wird auf eine fremde Sache eingewirkt, um eine Gefahr abzuwenden, die nicht von dieser Sache ausgeht.

Defensivnotstand § 228 BGB

§ 228 BGB und § 904 BGB erfordern eine Güterabwägung. Beim Defensivnotstand ist zu beachten, dass hier die Sache angreift – folglich darf das gefährdete Gut geringwertiger als das angegriffene sein. Beim Aggressivnotstand ist dagegen die Sache unschuldig – der drohende Schaden muss folglich viel größer als der an der Sache verursachte Schaden sein.

Bei der Einwilligung ist zu beachten, dass der Einwilligende berechtigt sein muss, über das Rechtsgut zu verfügen.

Ein Einverständnis schließt im Gegensatz zur Einwilligung schon den Tatbestand aus (vgl. § 242 StGB)

Die mutmaßliche Einwilligung kann auf zwei Prinzipien beruhen:

Wenn andere Rechtfertigungsgründe nicht in Betracht kommen, ist rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) zu prüfen. Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein als durch die Tat. Das geschützte Gut muss das beeinträchtigte Gut wesentlich überwiegen.

§ 127 I StPO gibt jeder Privatperson das Recht der Festnahme, wenn Fluchtverdacht besteht oder die Identität des Verdächtigen nicht sofort festgestellt werden kann (Voraussetzung: frische Tat).

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