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Blutalkohol

Basics

In der rechtlichen Praxis spielt Alkohol eine große Rolle bei der Frage der Schuldfähigkeit und bei den Verkehrsdelikten. Alkohol kann relevant werden bei

Ein wesentliches Indiz für die Trunkenheit ist die Blutalkoholkonzentration (BAK).

Ist für die Tatzeit eine BAK von 1,1 ‰ festgestellt, so liegt bei Autofahrern unwiderlegbar Fahruntüchtigkeit iSv § 316 StGB vor (absolute Fahruntüchtigkeit). Bei BAKen zwischen 0,3 ‰ und 1,1 ‰ ist ein Verdacht bzgl. § 316 StGB gegeben. Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor:

§ 316 StGB Fahruntüchtigkeit

Die Blutprobe wird oft längere Zeit nach der Tat entnommen. Auf die BAK zur Tatzeit muss dann im Wege einer Rückrechnung geschlossen werden. Von welchem Abbauwert ausgegangen wird, hängt davon ab, welche rechtliche Frage zu beantworten ist. Hier spielt der Grundsatz in dubio pro reo eine große Rolle:

Es kann deshalb in demselben Fall zu völlig unterschiedlichen BAK-Annahmen kommen.



Bei der Frage der Schuldfähigkeit ist die Annahme einer krankhaften seelischen Störung iSv § 20 StGB ab einer BAK von 2,0 ‰ möglich. Ab einer BAK von 3,0 ‰ liegt diese regelmäßig vor. Bei schweren Gewaltdelikten und Tötungsdelikten sind diese Grenzen leicht nach oben verschoben (2,2 ‰ bzw. 3,3 ‰).

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