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Die Ehre wird im Strafrecht durch die §§ 185 ff. StGB geschützt. Normativ bedeutet die Ehre den Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit. Faktisch ergibt sich die Ehre aus dem objektiv vorliegenden guten Ruf und dem subjektiv vorliegenden Ehrgefühl. Beide Aspekte der Ehre sind im normativ-faktischen Ehrbegriff vereint.
Die Beleidigung ist ein Auffangtatbestand.
Beleidigen im Sinne von § 185 StGB bedeutet die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung. Diese kann sich aus einem negativen Werturteil (gegenüber dem Ehrträger und/oder Dritten) oder auch aus einer unwahren Tatsachenbehauptung nur gegenüber dem Ehrträger ergeben (Du hast gestohlen!
).
Auch Personengesamtheiten können beleidigt werden, sofern diese
§ 186 StGB und § 187 StGB haben gemeinsam, dass sie nur für Tatsachenbehauptungen gelten. Der Unterschied zwischen § 186 StGB und § 187 StGB liegt im Wahrheitswert (wahr oder falsch) der Behauptung.
Bei § 186 StGB ist die Unwahrheit der Behauptung kein Tatbestandsmerkmal. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist die Nichterweislichkeit der Wahrheit.