Die Schuld des Täters (dritter Prüfungspunkt nach Tatbestand und Rechtswidrigkeit) liegt vor, wenn folgende drei Voraussetzungen gegeben sind:
Schuldfähigkeit
Fehlen von Entschuldigungsgründen
Unrechtsbewusstsein
Grundsätzlich wird die Schuldfähigkeit vermutet.
§ 20 StGB unterscheidet zwischen der Unfähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsunfähigkeit) und der Unfähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsunfähigkeit).
Bei der Schuldfähigkeit gilt grundsätzlich das Simultanitätsprinzip: Der Täter muss zum Zeitpunkt der Begehung der Tat schuldfähig sein. Mit der Rechtsfigur der actio libera in causa (alic) wird die Verantwortlichkeit vorverlagert. Die Rechtsprechung hat die Anwendung der alic für fahrlässige Taten ausgeschlossen (dort sei sie unnötig) und erkennt sie nur noch für verhaltensneutrale vorsätzliche Delikte an.
Wenn der Täter grundsätzlich schuldfähig ist, kann trotzdem ein Entschuldigungsgrund vorliegen.
Beim entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB) ist zu beachten, dass die notstandsfähigen Güter und die von der Notstandshandlung begünstigten Personen abschließend aufgezählt sind.
Wenn weder ein rechtfertigender noch ein entschuldigender Notstand vorliegt, kann in krassen Ausnahmefällen der übergesetzliche Notstand die Schuld entfallen lassen (Lebensgefahr, schwerer Gewissenskonflikt).
Beim Notwehrexzess gem. § 33 StGB ist die Tat entschuldigt, wenn der Täter aus einem asthenischen Affekt (Affekt aus der Schwäche) heraus die Grenzen der Notwehr überschreitet.
Für das fehlende Unrechtsbewusstsein legt § 17 StGB fest, dass der Täter ohne Schuld handelt, wenn der Verbotsirrtum für ihn unvermeidbar war. Bei Vermeidbarkeit des Irrtums ist die Strafe zu mildern.