juraCrash.de Strafrecht kompakt |
Totschlag, § 212 StGB, ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen.
Auch die Tötung auf Verlangen ist strafbar, § 216 StGB. Problematisch ist die Abgrenzung zwischen Tötung auf Verlangen und Teilnahme an einer straflosen Selbsttötung.
Mord, § 211 StGB, ist eine besonders verwerfliche Art der vorsätzlichen Tötung eines Menschen.
Nach der Literatur ist § 212 StGB das Grunddelikt, § 216 StGB eine Privilegierung und § 211 StGB eine Qualifikation.
Nach der Rechtsprechung sind alle drei Delikte selbstständig und voneinander unabhängig.
Insbesondere bei der Teilnahme ergeben sich aus diesem Meinungsstreit unterschiedliche Strafbarkeiten (§ 28 I oder II StGB?).
Problematisch beim Mord-Tatbestand sind Einzelfälle, in denen ein Mordmerkmal verwirklicht wird, die zwingende Rechtsfolge lebenslange Freiheitsstrafe jedoch ungerecht wäre. Hierzu gibt es zwei Lösungsansätze: