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Konkurrenzen

Basics

Wenn ein Täter mehrere Tatbestände oder denselben Tatbestand mehrmals verletzt, geht es um die Frage der Konkurrenzen. Auszugehen ist stets von der Handlung.

Dieselbe Handlung im Sinne von § 52 I StGB ist gegeben bei einer

Eine Handlung im natürlichen Sinn liegt vor, wenn eine einzige Willensbetätigung zu einer einzigen Körperbewegung führt.

Mehrere Handlungen gelten als natürliche Handlungseinheit, wenn sie

Eine rechtliche Handlungseinheit liegt vor, wenn schon der Tatbestand zwei Handlungen voraussetzt (Raub = Nötigung + Diebstahl).

Außerdem kann eine Handlungseinheit durch Klammerwirkung begründet werden. Wenn die verklammernde Handlung schwerer wiegt als die zu verklammernden, liegt zwischen allen Handlungen Handlungseinheit vor.

Bei Gesetzeskonkurrenz werden Tatbestände verdrängt. Die verdrängten Tatbestände tauchen im Schuldspruch nicht auf.

Formen der Gesetzeskonkurrenz bei Handlungseinheit:

Bei der Idealkonkurrenz (Tateinheit) stehen die Tatbestände wirklich nebeneinander. Kein Tatbestand verdrängt den anderen. Alle Tatbestände tauchen im Schuldspruch auf. Der Strafrahmen richtet sich nach § 52 II StGB.

Liegen mehrere Handlungen vor, so kommen zwei Möglichkeiten der Gesetzeskonkurrenz in Betracht: die mitbestrafte Vortat und die mitbestrafte Nachtat.

Liegt Tatmehrheit und kein Fall der mitbestraften Vor- oder Nachtat vor (also Realkonkurrenz), wird eine Gesamtstrafe aus den verwirkten Einzelstrafen gebildet (§ 53 StGB). Das Prinzip der Gesamtstrafenbildung ergibt sich aus § 54 StGB.

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