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Körperverletzung

Basics

Das Grunddelikt der Körperverletzungsdelikte ist § 223 StGB. Eine Körperverletzung ist eine körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung.

Körperverletzung Definition

Eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB liegt unter anderem vor, wenn die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird (§ 224 I Nr. 4 StGB). Dies setzt die Tatortanwesenheit zumindest zweier Beteiligter voraus.

Die schwere Körperverletzung, § 226 StGB, knüpft an den Grundtatbestand der Körperverletzung an. § 226 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Vergleiche dazu § 18 StGB.

Bei § 226 StGB und § 227 StGB muss ein spezifischer Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt (§ 223 StGB) und den qualifizierenden Folgen bestehen. Streit besteht darüber, ob schon der Zusammenhang zwischen Körperverletzungshandlung und Erfolg ausreicht oder ob der Erfolg gerade eine Folge des Körperverletzungserfolgs sein muss.

Nach der Literatur muss sich bei § 227 StGB der Tod als Realisierung des verletzungsspezifischen Risikos darstellen.

Nach § 231 StGB macht sich strafbar, wer sich an einer Schlägerei oder einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, bei der ein Mensch ums Leben kommt oder eine schwere Körperverletzung erleidet. Der Tod bzw. die schwere Körperverletzung ist eine objektive Strafbarkeitsbedingung. Die subjektive Einstellung dazu ist unerheblich.

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